IHK SACHKUNDE gemäß § 34 a GewO

Hier vermitteln wir Ihnen die fachlichen und rechtlichen Kenntnisse, welche notwendig sind für die gesetzlich vorgeschriebene IHK Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO, welche Sie benötigen um im Sicherheitsbereich arbeiten zu dürfen.

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Nachweis§ 34a Sachkunde im Sicherheitswesen
Verschiedene fachliche und technische Voraussetzungen sind notwendig, um die Arbeit im Sicherheitswesen antreten zu können. In vielen Stellenausschreibungen, wenn nicht sogar grundsätzlich in allen, wird der Besitz der sogenannten § 34a Sachkunde gefordert als Voraussetzung für passende Bewerber. Was es mit diesem Aspekt der Arbeit als Sicherheitsfachkraft auf sich hat, soll nun kurz geklärt werden.

Sachkundenachweis und Gewerbeordnung nach § 34a GewO
Das rechtliche Grundwerk zur§ 34a Sachkunde ist zu findet im Rahmen der Gewerbeordnung, kurz GewO. Der gesamte Paragraph 34 betrifft dabei Personen, deren berufliche Tätigkeit mit besonderen Genehmigungen verbunden ist. Im Rahmen des Absatzes 34 a wird das Bewachungsgewerbe bezüglich der Verordnungsermächtigung geregelt. Darin steht, dass wer das Leben oder Eigentum fremder Personen auf beruflicher Basis bewachen möchte, die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde benötigt. In der Folge des umfangreichen Absatzes des Paragraphen 34 an dieser Stelle werden die speziellen Anforderungen und Grundlagen aufgeführt und zwar insbesondere in Bezug auf Kriterien, die eine Vergabe der Erlaubnis ausschließen.

Demnach benötigt der Antragsteller unter anderen geordnete Vermögensverhältnisse, einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundenachweis und eine nachweisbare Haftpflichtversicherung. Außerdem darf keine Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen, Parteien und Gruppen vorliegen. Und schließlich dürfen bei Antragstellung keine Straftaten und Vorstrafen vorliegen.

Schließlich muss die zuständige Behörde ebenfalls prüfen, ob seitens des Gewerbezentralregisters, des Bundeszentralregistergesetzes sowie durch Polizei und Landeskriminalamt Bedenken und Einschränkungen bei der Ausstellung eines Nachweises gemäß § 34a Sachkunde eingebracht und berücksichtigt werden sollte.

§ 34a Sachkunde zur Arbeit im Sicherheitswesen
Schließlich benötigen nicht nur Personen diesen besonderen Nachweis zur Anstellung in einem Sicherheitsbetrieb. Auch bei der Planung zur Selbstständigkeit ist der Nachweis der § 34a Sachkunde wichtig, denn ebenso wie der Chef diesen vorzeigen können muss, gilt dies auch für alle Angestellten, die in diesem Bereich arbeiten möchten. Nähere Informationen und wichtige Details kennen Sicherheitsschulen und die Ansprechpartner der Prüfungsstellen.